Erbrecht & Testament

Wie verfasse ich ein Testament?

Was sieht der Gesetzgeber vor?

Ob man ein Testament braucht oder nicht, ist nicht davon abhängig, wie groß die eigenen Besitztümer sind. Denn nach dem deutschen Erbrecht treten der oder die Erben die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge an. Hiernach erben alle Erben alles gemeinsam. Will man etwas anderes erreichen als diese Gesamtrechtsnachfolge, kann dies mit einem Testament (oder einem Erbvertrag) festgelegt werden. Insbesondere kann die Errichtung eines Testamentes mit klaren Anweisungen, wer was erhalten soll, einen sonst zu erwartenden Streit um den Nachlass unter den Miterben vermeiden.

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Besonders zu empfehlen ist auch hier wiederum, sich juristischen Rat einzuholen, selbst wenn – wie Eheleute es so gern leichtfertig sagen – „alles geregelt ist“, weil sie „ein Testament auf Gegenseitigkeit“ haben. Lassen Sie sich nicht verführen von den vermeintlich so einfachen Formulierungen in einem „Berliner Testament“.

Jeder braucht eine auf seine persönlichen und familiären Verhältnisse genau ausgerichtetes Testament, denn nur so ist gewährleistet, dass nicht beispielsweise der überlebende Ehegatte mit Pflichtteilsansprüchen der weiteren gesetzlichen Erben (Kinder) behelligt wird. Und oft sind es ja nicht einmal die eigenen Kinder, sondern die Schwiegerkinder, die die eigenen Kinder dazu veranlassen, die Ansprüche geltend zu machen. Und wenn Ihr Testament nicht wirklich gut ausgearbeitet ist, erhält das betreffende Kind im Ergebnis womöglich dann sogar noch mehr von Ihrem Nachlass als die anderen.

Also: gehen Sie in Testamentsdingen zu Ihrem Notar!

Das notarielle Testament löst zwar bei seiner Errichtung Notarkosten aus. Andererseits ersetzt das mit Eröffnungsvermerk versehene notarielle Testament, mit dem Sie zum Alleinerben (z. B. überlebender Ehegatte) eingesetzt werden, den Erbschein, der damit also nicht mehr kostenpflichtig beantragt werden muss. Sie sorgen mit einem notariellen Testament also auch insoweit vor.

Wer auch diesbezüglich den Weg zum Notar scheut, der kann sein Testament auch privatschriftlich verfassen. Es muss dann eigenhändig handschriftlich geschrieben, datiert und unterschrieben sein, um wirksam sein zu können.

JFSO – Jannsen, Feddersen, Stark & Dr. Otzen (Anwaltskanzlei)

Dr. Nehlsen (Rechtsanwalt und Notar)

Erbrecht

Nach dem deutschen Erbrecht treten der oder die Erben die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge an. Hiernach erben alle Erben alles gemeinsam. Das gilt unabhängig davon, ob die gesetzliche Erbfolge eintritt oder man ein Testament errichtet hat. Will man bestimmte Gegenstände bestimmten Personen zukommen lassen, kann man dies im Testament durch eine Teilungsanordnung oder ein Vermächtnis erreichen.

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Gesetzliche Erben sind:

1. die Erben der verschiedenen Ordnungen, wobei das Vorhandensein von Erben einer niedrigen Ordnung die Erben der höheren Ordnungen ausschließt:

Erben erster Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers
(z. B. Kinder, Enkel, Urenkel)

Erben zweiter Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
(z. B. Vater, Mutter, Schwester, Bruder, Neffe, Nichte, Großnichte, Großneffe)

Erben dritter Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
(z. B. Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousine, Cousin)

Erben vierter Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
(z. B. Urgroßvater, Urgroßmutter, Großtante, Großonkel)

2. der Ehegatte. Je nach Güterstand der Ehe (soweit kein Ehevertrag vorliegt, gilt nach dem Gesetz der Güterstand der Zugewinngemeinschaft) erbt der Ehegatte des Erblassers ¼ bis ½ des Nachlasses. Zusätzlich erhält der Ehegatte den sogenannten Haushaltsvoraus.

Unabhängig davon, wie groß Ihr Vermögen oder Ihre Besitztümer sind, empfehlen wir, immer den Rat eines Notars einzuholen, der Ihre persönliche Situation juristisch bewerten und beurteilen kann, ob und ggf. wie Ihr Nachlass geregelt werden sollte. Das gilt auch für den Fall, dass ein Angehöriger mit oder ohne Hinterlassung eines Testamentes verstorben ist, denn es muss geprüft werden, ob Sie die Erbschaft annehmen und einen Erbschein beantragen müssen, oder ob Sie die Erbschaft ausschlagen sollten.

JFSO – Jannsen, Feddersen, Stark & Dr. Otzen (Anwaltskanzlei)

Dr. Nehlsen (Rechtsanwalt und Notar)