Verfügungen

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

In Ruhe und Würde gehen

Viele Menschen sind sich zwar bewusst, dass sie plötzlich durch Unfall, Krankheit oder aufgrund fortgeschrittenen Alters in eine Situation kommen können, in der sie nicht mehr für sich selbst sorgen und Entscheidungen treffen können, sind aber auf eine solche Situation nicht vorbereitet. Wenn diese eintritt, muss das Gericht für die betreffende Person eine Betreuung einrichten. Für denjenigen, der nicht mehr für sich selbst sorgen kann, bestellt das Gericht einen Betreuer, der dann die rechtlichen Dinge des Betroffenen regelt.

Mehr Informationen

Dabei hat der Betroffene, der seine Angelegenheiten ja nicht mehr regeln kann, häufig keinen Einfluss darauf, wer Betreuer wird.

Abhilfe bzw. Vorsorge schafft eine Vorsorgevollmacht, in der man festlegt, wer im Falle des Eintritts einer solchen Situation für einen zu sorgen und Entscheidungen zu treffen hat. Bei einer solchen Vorwegbestimmung besteht für die Bestellung eines (fremden) Betreuers durch das Gericht kein Bedarf, weil man ja jemanden hat, der die persönlichen Angelegenheiten regelt.

Die Vorsorgevollmacht kann sowohl vermögensrechtliche Angelegenheiten (praktisch alles, was mit Geld und Verträgen zusammenhängt) als auch persönliche Angelegenheiten (z.B. gesundheitsbezogene Dinge; Arztauskünfte; Einhaltung einer etwaigen Paientenverfügung) umfassen.

Zweckmäßig ist in diesem Zusammenhang auch, eine Patientenverfügung zu erstellen. In ihr legt man bereits im Vorfeld fest, ob und welche Art von Behandlungen man in welchen Krankheitssituationen wünscht/verlangt oder ob ggf. medizinischen Maßnahmen in bestimmten Situationen überhaupt nicht mehr gewünscht sind.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung können zwar privatschriftlich erklärt werden, jedoch besteht die Gefahr, dass zum einen die nur einfach erteilte Bevollmächtigung den formellen Anforderungen an bestimmte Rechtsgeschäfte nicht genügt, zum anderen aber auch, dass die Erklärung im Ernstfall nicht aufgefunden wird. Daher empfiehlt es sich, die Erklärungen von einem Notar beurkunden zu lassen. Der Notar lässt die Erklärung im Zentralen Vorsorgeregister eintragen, sodass ihre Existenz sicher und von jedem Ort aus durch die mit Betreuungsverfahren befassten Stellen abgefragt werden kann.

Die Notarkosten für eine Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung sind erstaunlich gering, belaufen sich beispielsweise für ein Ehepaar mit einem Vermögen von 100.000 € auf rund 200 €.

Wer den Weg zum Notar scheut und damit auch auf eine fundierte Beratung und Erläuterung verzichtet, kann seine Patientenverfügung auch privatschriftlich erstellen und dazu beispielsweise das nachfolgende Muster verwenden:

JFSO – Jannsen, Feddersen, Stark & Dr. Otzen (Anwaltskanzlei)

Dr. Nehlsen (Rechtsanwalt und Notar)

Patientenverfügung (Bundesminesterium der Justiz)

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung überträgt man sein Vertrauen auf eine Person der eigenen Wahl – für den Fall, dass man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten zu regeln. Sie tritt nur im Bedarfsfall in Kraft und unterscheidet sich von anderen Vorsorgemöglichkeiten (Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung). Anders als bei einer Vorsorgevollmacht ist es bei einer Betreuungsverfügung z. B. nicht nötig, dass bei ihrer Abfassung Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB) gegeben ist.

Betreuungsverfügung (Bundesministerium der Justiz)